Liebe Rot-Weiss Fans und Inhaber von RWE-Genussscheinen 2014/2021,

wir möchten Euch an dieser Stelle über die Besonderheiten und Eure Rechte im Insolvenzverfahren informieren.

Nach den Genussscheinbedingungen – als Pdf beigefügt - handelt es sich bei den Gläubigern der RWE -Genussscheine 2014/2021 um nachrangige Gläubiger gemäß § 39 Insolvenzordnung (InsO).

Nachrangige Forderungen können erst angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht hierzu ausdrücklich aufgefordert hat (§ 174 Abs. 3 InsO). Eine solche Aufforderung erfolgt in der Regel erst dann, wenn zuvor alle übrigen Gläubiger voll befriedigt sind.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allen Genussscheininhabern keine Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter vorzunehmen. Werden diese Forderungen dennoch ohne besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts als nachrangig angemeldet, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, diese Anmeldung im Rahmen einer Vorprüfung abzulehnen. Werden diese nachrangigen Forderungen als nichtnachrangige Forderungen angemeldet, muss der Insolvenzverwalter die Forderungen dem Grunde nach bestreiten. Eine rein (vorsorgliche) Forderungsanmeldung ist nicht möglich.

Alle Gläubiger von der RWE -Genussscheine 2014/2021 werden umgehend an dieser Stelle informiert, sofern das Insolvenzgericht zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen auffordert.

Volker Reinhardt, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht

als vorläufiger Insolvenzverwalter

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16.05.2018